A RA 1,5 % des Gebäudeversicherungswerts bzw. des hypothetischen Gebäudeversicherungswerts. Der Kreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sind somit umschrieben, weshalb eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Kanalisationsanschlussabgaben für den Anschluss an das städtische Abwassernetz vorliegt. Eine entsprechende kommunale Bestimmung zur Erhebung von Kanalisationsanschlussabgaben für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an das kantonale Abwassernetz liegt jedoch nicht vor.