Diese Abgaben werden basierend auf dem Gebäudeversicherungswert berechnet (vgl. § 22 Abs. 3 AR). Eine Akontorechnung über 60 % der zu erwartenden Anschlussabgabe darf gemäss § 25 AR basierend auf einem hypothetischen Gebäudeversicherungswert gestellt werden. Der Ansatz für die Berechnung der Kanalisationsanschlussabgabe beträgt bei Neubauten gemäss lit. A RA 1,5 % des Gebäudeversicherungswerts bzw. des hypothetischen Gebäudeversicherungswerts.