Die erwähnten Bestimmungen stellen Delegationsnormen dar (Delegation Kanton an Gemeinden). Die C.____ ist somit befugt, Bestimmungen zur Erhebung von Kanalisationsanschlussabgaben zu erlassen. Derartige Bestimmungen hat die C.____ im Abwasserreglement vom 10. Februar 1982 (AR) und im Reglement über die Abwassergebühren vom 10. Februar 1982 (RA) erlassen. Gemäss § 22 Abs. 1 und 3 AR können von den Grundeigentümern Kanalisationsanschlussabgaben erhoben werden als Gegenleistung für den Mehrwert, den ein Gebäude durch die Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlagen der Stadt erlangt. Diese Abgaben werden basierend auf dem Gebäudeversicherungswert berechnet (vgl. § 22 Abs. 3 AR).