9. August 2007 E. 1.2; MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, 5. Auflage, Nr. 113, B/II). Gemäss § 90 Abs. 2 EntG, § 13 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003 (SGS 782) und § 13 der Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers vom 13. Januar 1998 (SGS 455.11) sind die Gemeinden befugt, ihre Kosten für die Erschliessung von Grundstücken durch die öffentliche Kanalisation in Form von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren den Grundeigentümern zu überwälzen. Die erwähnten Bestimmungen stellen Delegationsnormen dar (Delegation Kanton an Gemeinden).