Dass die Möglichkeit des Anschlusses nicht genutzt werde, sei für die Abgabenerhebung irrelevant. Zudem reichte die Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung vom 7. Januar 1985 zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der C.____ ein, wonach die C.____ nach wie vor für die Anschlussabgabenerhebung betreffend kantonales Abwassernetz des Y.____tals zuständig sein soll. 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob für die erhobene Abgabe eine genügend gesetzliche Grundlage vorliegt.