Aus topographischen Gründen werde ein Anschluss an das städtische Abwassernetz nicht möglich sein, weshalb sie gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Kanalisationsanschlussabgabe schulden würden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet den Ausführungen der Beschwerdeführenden, dass es sich bei der strittigen Abgabe um einen Vorteilsbeitrag handle, der bereits für die Möglichkeit des Anschlusses an das städtische Abwassernetz geschuldet sei. Dass die Möglichkeit des Anschlusses nicht genutzt werde, sei für die Abgabenerhebung irrelevant.