Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie die strittige Kanalisationsanschlussabgabe nicht schulden würden, da das zu erstellende Geschäftsgebäude über keinen Anschluss an das städtische Abwassernetz verfügen werde. Das Abwasser werde vielmehr über eine private Leitung in das kantonale Abwassernetz abgeleitet werden. Aus topographischen Gründen werde ein Anschluss an das städtische Abwassernetz nicht möglich sein, weshalb sie gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Kanalisationsanschlussabgabe schulden würden.