sei. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 90 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. a des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 (EntG, SR 410) für die Anhandnahme der erwähnten Streitsache zuständig, wobei gemäss § 98a Abs. 2 EntG Beschwerden, deren Streitwert – wie im vorliegenden Fall – Fr. 8‘000.00 übersteigt, von der Kammer beurteilt werden. Das Enteignungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.