Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführenden haben mit Schreiben vom 26. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2013 betreffend Kanalisationsanschlussabgabe unter Wahrung von Frist und Form beim Enteignungsgericht erhoben. Von den Beschwerdeführenden wird beantragt, dass die Kanalisationsanschlussabgabe aufzuheben -4-