E. Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass das Geschäftsgebäude auf der Parzelle Nr. 639 des Grundbuchs C.____ noch nicht erstellt wor- -3- den sei, weshalb die Informationen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen würden. F. Anlässlich der am 10. April 2014 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen.