C. In ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge mit der Begründung, die Abgabe stelle einen Beitrag dar und sei deshalb bereits bei bestehender Möglichkeit eines Anschlusses an das städtische Abwassernetz geschuldet. D. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2014 erhielt die Beschwerdegegnerin Frist, um dem Gericht die Gebäudeinformation der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung betreffend Parzelle Nr. 639 des Grundbuchs C.____ einzureichen.