B. Am 26. Dezember 2013 erhoben A.____ und B.____ Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) mit dem Antrag, die Kanalisationsanschlussabgabe in der Höhe von Fr. 19‘440.00 (inkl. MwSt) sei aufzuheben. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass das Geschäftsgebäude durch eine private Leitung an das kantonale Abwassernetz angeschlossen und über keinen Anschluss an das städtische Abwassernetz verfügen werde. Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Begründung weitgehend auf das Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. Mai 2011 (650 10 173).