Die Erhebung einer Anschlussgebühr setzt einen tatsächlichen Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Netz voraus. (E. 4.3) Erschliesst der Grundeigentümer selbst oder schiesst er die Kosten für die Erschliessung vor, muss das Gemeinwesen den Betrag, welcher ihm nach Abzug eines allfälligen Beitrags oder einer Gebühr verbleibt, zurückzahlen. (E. 4.4) 650 13 156 Urteil vom 21. August 2014 Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Richter Danilo Assolari, Richter Arvind Jagtap, Richter Dr. Pascal Leumann, Richter Thomas Waldmeier, Gerichtsschreiberin i.V. Sabina Profico