Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt. (E. 3.2) Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag stellt keine gesetzliche Grundlage dar. (E. 3.3) Nur wenn eine Gegenleistung des Gemeinwesens oder ein erlangter wirtschaftlicher Sondervorteil vorliegen, ist eine Abgabenerhebung verhältnismässig. (E. 4.2) Die Erhebung einer Anschlussgebühr setzt einen tatsächlichen Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Netz voraus.