{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-156_2014-08-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5ce89ec6-cdf1-460f-a2ac-394a9ccf56d8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "8344cfe24a5ece871e03716964394b67"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-156_2014-08-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=908bdb73-2c6b-4e4b-9dba-899b1d8685db", "Checksum": "8242814ed7ee50203d25fbf88341c2cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 156", "650 2013 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:11", "Checksum": "5a8f3f6860d0efe8fb6d891b9a369ae6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\n4.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das zu erstellende Geschäftsgebäude an das kantonale Abwassernetz angeschlossen wird und ein Anschluss dieses\nGebäudes an das städtische Abwassernetz nicht möglich sein wird. Da es sich bei der\nAbgabe um eine Gebühr handelt, darf aufgrund des fehlenden tatsächlichen Anschlusses\ndes zu erstellenden Geschäftsgebäudes an das kantonale Abwassernetz keine Kanalisationsanschlussgebühr gegenüber den Beschwerdeführenden erhoben werden. Schliesslich wären die von den Beschwerdeführenden finanzierten Kosten für die Erschliessung\nüber andere Parzellen ohnehin mit der strittigen Gebühr zu verrechnen. Die Beschwerde\nist somit gutzuheissen.\n\n5.\n\nNach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\nvom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind die ordentlichen Kosten in der Regel der\nunterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde\ndurchgedrungen. Der Gemeinde als unterliegende Beschwerdegegnerin können gestützt\nauf § 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden.\n-9-\n\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich\nvertreten und haben keine Parteientschädigung geltend gemacht, weshalb kein Anspruch\nauf eine Parteientschädigung besteht. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.\n- 10 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird betreffend Kanalisationsanschlussgebühr aufgehoben.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1)\nschriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 30. September 2014\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiberin i.V.:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Sabina Profico\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids\nan gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden\nPerson enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}