{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-156_2014-08-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5ce89ec6-cdf1-460f-a2ac-394a9ccf56d8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "8344cfe24a5ece871e03716964394b67"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-156_2014-08-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=908bdb73-2c6b-4e4b-9dba-899b1d8685db", "Checksum": "8242814ed7ee50203d25fbf88341c2cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 156", "650 2013 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:11", "Checksum": "5a8f3f6860d0efe8fb6d891b9a369ae6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\n4.2 Das auf der Parzelle Nr. 639 des Grundbuchs C.____ zu erstellende Geschäftsgebäude wird nicht an das städtische Abwassernetz angeschlossen werden. Die städtischen\nAnlagen liegen rund 0,4 km (Luftlinie) von der Parzelle der Beschwerdeführenden entfernt. Die Beschwerdeführenden haben keine Möglichkeit, die Parzelle Nr. 639 des\nGrundbuchs C.____ an das städtische Abwassernetz anzuschliessen. Eine erhobene Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert für die staatliche Leistung, die der Abgabepflichtige in Anspruch nimmt, nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und\nmuss sich insgesamt in vernünftigen Grenzen bewegen (sog. Äquivalenzprinzip; vgl. HÄ-\nFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2625b). Nur wenn eine Gegenleistung des Gemeinwe-\n\nsens oder ein erlangter wirtschaftlicher Sondervorteil vorliegt, ist eine Abgabenerhebung\nverhältnismässig. Die Beschwerdeführenden beziehen weder eine Leistung aus dem\nstädtischen Abwassernetz, noch erlangt das entstehende Geschäftsgebäude auf der Parzelle Nr. 639 des Grundbuchs C.____ einen wirtschaftlichen Sondervorteil aus dem in der\ngenannten Entfernung gelegenen städtischen Abwassernetz. Da eine Gegenleistung bzw.\ndas Erlangen eines wirtschaftlichen Sondervorteils fehlt, ist die strittige Abgabenerhebung\nunzulässig.\n-7-\n\n4.3 Ohnehin kann festgestellt werden, dass es sich bei der strittigen Abgabe um eine\nGebühr handelt und aufgrund fehlenden tatsächlichen Anschlusses der Parzelle Nr. 639\ndes Grundbuchs C.____ an das städtische Abwassernetz keine Abgabe erhoben werden\ndarf. Die Verfügung bezeichnet die Abgabe nicht einheitlich als Gebühr oder Beitrag, sondern verwendet beide Begriffe synonym. Auch das Abwasserreglement der C.____ beinhaltet begrifflich zwar den Beitrag und enthält die Definition eines Beitrags, verweist aber\nauf Kriterien einer Gebühr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei\nder Qualifikation der Abgaben nicht auf die Benennung an, massgebend ist vielmehr die\nkonkrete Ausgestaltung der Abgabe (vgl. BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003\nE. 3.6, 106 Ia 241 E. 3b). Zwei Aspekte sprechen für die Qualifikation der strittigen Abgabe als Anschlussgebühr: Einerseits wird die Abgabe nicht mit der Anschlussmöglichkeit\nan das öffentliche Abwassernetz, sondern erst bei der (geplanten) Erstellung einer Baute,\nd.h. bei tatsächlichem Anschluss einer Baute an das öffentliche Abwassernetz geschuldet\n(vgl. § 22 Abs. 3 und § 25 AR). Andererseits wird die Abgabe nicht nach der (maximal)\nmöglichen, sondern nach der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes basierend auf dem\nGebäudeversicherungswert berechnet (vgl. zum Ganzen: BGE 2P.78/2003 vom\n1. September 2003 E. 3.3 und 3.6, 106 Ia 241 E. 3b; RENÉ A. RHINOW /BEAT KRÄHENMANN,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.\n1990, Nr. 111 B Ib bzw. Nr. 110 B VII). Die erhobene Abgabe ist somit als Anschlussgebühr zu qualifizieren. Demzufolge gilt zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die\nErhebung einer Anschlussgebühr einen tatsächlichen Anschluss der Liegenschaft an das\nöffentliche Netz voraussetzt (vgl. BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6,\n106 Ia 241 E. 3b; Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. Mai 2011 [650 10 173] E. 5.1;\nTSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 535 f.). Die Erstellung eines Anschlusses ist\ncausa und somit Auslöser der Gebührenpflicht (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom\n26. Mai 2011 [650 10 173] E. 5.1). Wie bereits ausgeführt, wird das Geschäftsgebäude\nnicht an das städtische Abwassernetz angeschlossen werden, weshalb keine Kanalisationsanschlussgebühr erhoben werden darf.\n\n4.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden für den Anschluss an das kantonale Abwassernetz eine private Leitung über das Gelände anderer\nParzellen erstellen und mitfinanzieren müssen. Erschliesst der Grundeigentümer bzw. die\nGrundeigentümerin selbst oder bevorschusst er bzw. sie die Kosten für die Erschliessung,\n-8-\n\nmuss das Gemeinwesen den Betrag, welcher ihm bzw. ihr nach Abzug eines allfälligen\nBeitrags oder einer Gebühr verbleibt, zurückzahlen (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 23. November 2011 [VB.2010.00560] E. 4.1.3; Urteil des Enteignungsgerichts vom 14. März 2013 [650 12 91] E. 6.3; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 287; VERA MARANTELLI-SONANINI, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 192). Die Parzelle Nr. 639 des Grundbuchs\nC.____ liegt in der Gewerbezone und stellt eine Eckparzelle zur Y.____tal- und Z.____-\nstrasse dar. Für die Beschwerdegegnerin besteht somit eine Erschliessungspflicht bis vor\ndie Parzelle Nr. 639 des Grundbuchs C.____. Die Beschwerdegegnerin teilt mit, dass sie\ndie Erschliessung betreffend Abwassernetz nicht bis vor die Parzelle Nr. 639 des Grundbuchs C.____ vornehmen werde und dies auch gemäss Erschliessungsprogramm nicht\nvorgesehen sei. Die Beschwerdegegnerin wird aufgrund der Selbstvornahme der Erschliessung durch die Beschwerdeführenden effektive Einsparungen haben. Die von den\nBeschwerdeführenden finanzierten Kosten für die Erschliessung ihrer Parzelle wären somit mit den strittigen Gebühren zu verrechnen.\n\n"}