{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-156_2014-08-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5ce89ec6-cdf1-460f-a2ac-394a9ccf56d8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "8344cfe24a5ece871e03716964394b67"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-156_2014-08-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=908bdb73-2c6b-4e4b-9dba-899b1d8685db", "Checksum": "8242814ed7ee50203d25fbf88341c2cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 156", "650 2013 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:11", "Checksum": "5a8f3f6860d0efe8fb6d891b9a369ae6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nDie Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie die strittige Kanalisationsanschlussabgabe nicht schulden würden, da das zu erstellende Geschäftsgebäude über keinen Anschluss an das städtische Abwassernetz verfügen werde. Das Abwasser werde vielmehr\nüber eine private Leitung in das kantonale Abwassernetz abgeleitet werden. Aus topographischen Gründen werde ein Anschluss an das städtische Abwassernetz nicht möglich\nsein, weshalb sie gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Kanalisationsanschlussabgabe schulden würden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet den Ausführungen der Beschwerdeführenden, dass es sich bei der strittigen Abgabe um einen Vorteilsbeitrag handle, der bereits für die Möglichkeit des Anschlusses an das städtische Abwassernetz geschuldet sei. Dass die Möglichkeit des Anschlusses nicht genutzt werde, sei für die Abgabenerhebung irrelevant. Zudem reichte die Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung vom\n7. Januar 1985 zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der C.____ ein, wonach die\nC.____ nach wie vor für die Anschlussabgabenerhebung betreffend kantonales Abwassernetz des Y.____tals zuständig sein soll.\n\n3.\n\n3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob für die erhobene Abgabe eine genügend gesetzliche\nGrundlage vorliegt.\n\n3.2 Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (BGE 123 I 248 E. 2, 2C_150/2007 vom\n-5-\n\n9. August 2007 E. 1.2; MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, 5. Auflage, Nr. 113, B/II). Gemäss § 90 Abs. 2 EntG,\n§ 13 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über den Gewässerschutz vom 5. Juni 2003\n(SGS 782) und § 13 der Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und\nden Schutz des Grundwassers vom 13. Januar 1998 (SGS 455.11) sind die Gemeinden\nbefugt, ihre Kosten für die Erschliessung von Grundstücken durch die öffentliche Kanalisation in Form von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren den Grundeigentümern zu überwälzen. Die erwähnten Bestimmungen stellen Delegationsnormen dar (Delegation Kanton an Gemeinden). Die C.____ ist somit befugt, Bestimmungen zur Erhebung von Kanalisationsanschlussabgaben zu erlassen. Derartige Bestimmungen hat die\nC.____ im Abwasserreglement vom 10. Februar 1982 (AR) und im Reglement über die\nAbwassergebühren vom 10. Februar 1982 (RA) erlassen. Gemäss § 22 Abs. 1 und 3 AR\nkönnen von den Grundeigentümern Kanalisationsanschlussabgaben erhoben werden als\nGegenleistung für den Mehrwert, den ein Gebäude durch die Anschlussmöglichkeit an die\nAbwasseranlagen der Stadt erlangt. Diese Abgaben werden basierend auf dem Gebäudeversicherungswert berechnet (vgl. § 22 Abs. 3 AR). Eine Akontorechnung über 60 %\nder zu erwartenden Anschlussabgabe darf gemäss § 25 AR basierend auf einem hypothetischen Gebäudeversicherungswert gestellt werden. Der Ansatz für die Berechnung\nder Kanalisationsanschlussabgabe beträgt bei Neubauten gemäss lit. A RA 1,5 % des\nGebäudeversicherungswerts bzw. des hypothetischen Gebäudeversicherungswerts. Der\nKreis der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der\nAbgabe sind somit umschrieben, weshalb eine genügende gesetzliche Grundlage für die\nErhebung von Kanalisationsanschlussabgaben für den Anschluss an das städtische Abwassernetz vorliegt. Eine entsprechende kommunale Bestimmung zur Erhebung von Kanalisationsanschlussabgaben für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an das\nkantonale Abwassernetz liegt jedoch nicht vor.\n\n3.3 Weiter ist fraglich, ob die Vereinbarung vom 7. Januar 1985 zwischen dem Kanton\nBasel-Landschaft und der C.____ eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Anschlussabgaben für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an das kantonale Abwassernetz, namentlich an das Abwassernetz im Y.____tal, darstellt. Gemäss Schreiben\nvom 7. Januar 1985 der Beschwerdegegnerin an die Baudirektion Basel-Landschaft, welches der Vereinbarung beigelegt wurde, fallen alle Anschlussabgaben sowie Benutzungs-\n-6-\n\ngebühren im Bereich des Y.____kanals künftig der C.____ an. Die Vereinbarung stellt einen verwaltungsrechtlichen Vertrag dar (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/ MAR-\nKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, S. 327). Es kann of-\n\nfen bleiben, ob das erwähnte Schreiben als Bestandteil des Vertrages anzusehen ist, da\nVertragsbestimmungen ohnehin lediglich inter partes gelten und ein individuell-konkretes\nRechtsverhältnis regeln (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 1055 f.). Die erwähnte Vereinbarung stellt somit keine gesetzliche Grundlage dar. Eine gesetzliche Grundlage für die\nErhebung von Kanalisationsanschlussabgaben für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an das kantonale Abwassernetz liegt somit weder im kommunalen Reglement\nnoch in der erwähnten Vereinbarung vor.\n\n4.\n\n4.1 Fraglich ist, ob das geplante Geschäftsgebäude über einen Anschluss bzw. eine\nAnschlussmöglichkeit an das städtische Abwassernetz verfügen wird.\n\n"}