{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-156_2014-08-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5ce89ec6-cdf1-460f-a2ac-394a9ccf56d8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050815", "Checksum": "8344cfe24a5ece871e03716964394b67"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-156_2014-08-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=908bdb73-2c6b-4e4b-9dba-899b1d8685db", "Checksum": "8242814ed7ee50203d25fbf88341c2cd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 156", "650 2013 156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:08:11", "Checksum": "5a8f3f6860d0efe8fb6d891b9a369ae6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.08.2014 650 13 156 (650 2013 156)\nRegeste:\nKanalisationsanschlussgebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 21. August 2014 (650 13 156)\n\nAbgaberecht – Wasser und Abwasser\n\nErhebung von Anschlussabgaben bei Anschluss über eine private Leitung an das kantonale Abwassernetz / gesetzliche Grundlage / Äquivalenzprinzip / Qualifikation der\nAbgabe als Gebühr oder Beitrag\n\nÖffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt. (E. 3.2)\nEin verwaltungsrechtlicher Vertrag stellt keine gesetzliche Grundlage dar. (E. 3.3)\nNur wenn eine Gegenleistung des Gemeinwesens oder ein erlangter wirtschaftlicher Sondervorteil vorliegen, ist eine Abgabenerhebung verhältnismässig. (E. 4.2)\nDie Erhebung einer Anschlussgebühr setzt einen tatsächlichen Anschluss der Liegenschaft\nan das öffentliche Netz voraus. (E. 4.3)\nErschliesst der Grundeigentümer selbst oder schiesst er die Kosten für die Erschliessung\nvor, muss das Gemeinwesen den Betrag, welcher ihm nach Abzug eines allfälligen Beitrags\noder einer Gebühr verbleibt, zurückzahlen. (E. 4.4)\n650 13 156\n\nUrteil\nvom 21. August 2014\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Danilo Assolari, Richter Arvind Jagtap,\nRichter Dr. Pascal Leumann, Richter Thomas Waldmeier, Gerichtsschreiberin i.V. Sabina Profico\n\nParteien A.____ und B.____, Beschwerdeführende\n\ngegen\n\nC.____, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Kanalisationsanschlussgebühr\n-2-\n\nA.\nA.____ und B.____ sind Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 639 des Grundbuchs C.____\nund planen auf dieser Parzelle den Bau eines Geschäftsgebäudes. Am 18. Dezember\n2013 erhob die C.____ gegenüber A.____ und B.____ für das geplante Geschäftsgebäude unter anderem eine Kanalisationsanschlussabgabe in der Höhe von Fr. 19‘440.00\n(inkl. Mehrwertsteuer [MwSt]) im Sinne einer 60 %-Akontorechnung der zu erwartenden\nAnschlussabgabe basierend auf einem hypothetischen Brandversicherungswert von\nFr. 2‘000‘000.00.\n\nB.\nAm 26. Dezember 2013 erhoben A.____ und B.____ Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) mit\ndem Antrag, die Kanalisationsanschlussabgabe in der Höhe von Fr. 19‘440.00 (inkl.\nMwSt) sei aufzuheben. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, dass das Geschäftsgebäude durch eine private Leitung an das kantonale Abwassernetz angeschlossen und über keinen Anschluss an das städtische Abwassernetz\nverfügen werde. Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Begründung weitgehend\nauf das Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. Mai 2011 (650 10 173).\n\nC.\nIn ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge mit der Begründung, die Abgabe stelle einen Beitrag dar und sei deshalb bereits bei bestehender Möglichkeit eines Anschlusses\nan das städtische Abwassernetz geschuldet.\n\nD.\nMit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2014 erhielt die Beschwerdegegnerin Frist, um\ndem Gericht die Gebäudeinformation der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung betreffend Parzelle Nr. 639 des Grundbuchs C.____ einzureichen.\n\nE.\nMit Eingabe vom 6. Februar 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass das Geschäftsgebäude auf der Parzelle Nr. 639 des Grundbuchs C.____ noch nicht erstellt wor-\n-3-\n\nden sei, weshalb die Informationen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zu\ndiesem Zeitpunkt nicht vorliegen würden.\n\nF.\nAnlässlich der am 10. April 2014 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen.\n\nG.\nMit Präsidialverfügung vom 11. April 2014 wurden im Hinblick auf die Hauptverhandlung\nvon der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen einverlangt. Des Weiteren wurde der\nSchriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.\n\nH.\nAm 16. April 2014, 28. April 2014 und 17. Juni 2014 reichte die Beschwerdegegnerin Pläne und weitere Unterlagen betreffend Abwassernetz der C.____, insbesondere der Parzelle Nr. 639, ein.\n\nI.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien im Wesentlichen an ihren\nBegehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1.\n\nDie Beschwerdeführenden haben mit Schreiben vom 26. Dezember 2013 Beschwerde\ngegen die Verfügung vom 18. Dezember 2013 betreffend Kanalisationsanschlussabgabe\nunter Wahrung von Frist und Form beim Enteignungsgericht erhoben. Von den Beschwerdeführenden wird beantragt, dass die Kanalisationsanschlussabgabe aufzuheben\n-4-\n\nsei. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 90 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. a des\nEnteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 (EntG, SR 410) für die Anhandnahme der erwähnten Streitsache zuständig, wobei gemäss § 98a Abs. 2 EntG Beschwerden, deren\nStreitwert – wie im vorliegenden Fall – Fr. 8‘000.00 übersteigt, von der Kammer beurteilt\nwerden. Das Enteignungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit\nzuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2.\n\n"}