2. Die Beschwerdeführenden haben vereinbarungsgemäss die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘500.00 zu tragen. 3. […]. 4. Die Auskunftspersonen C.____ und D.____ erhalten je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 20.00. Mitteilung an die Parteien (Ziffer 4 und diesbezügliche Erwägungen an die Auskunftspersonen). Abteilung Enteignungsgericht Vizepräsident Gerichtsschreiber Thomas Waldmeier, lic. iur. Thomas Kürsteiner, MLaw Rechtsmittelbelehrung: