Auslagen entstanden sind, indem diese mit dem Auto angereist sind. Unter Berücksichtigung der Umstände – insbesondere auch der Kürze des Reisewegs X.____ – Y.____ (retour) – erachtet das Gericht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 20.00 pro Person für angemessen. M:\ENTEIGNUNGSGERICHT\ABLAGE\650\2013\144\Urteil_I_20160318_083548.docx -4- Demgemäss wird verfügt: 1. Das Verfahren wird durch Vergleich als erledigt abgeschrieben.