324a, N 43). Da es sich bei den Auskunftspersonen, C.____ und D.____, um Angestellte der E.____ AG handelt und letztere grundsätzlich für den durch den Augenschein vom 14. Januar 2016 verursachten Arbeitsausfall lohnfortzahlungspflichtig ist, fehlt es C.____ und D.____ an einem Verdienstausfall. Ihnen sind somit lediglich allfällige Auslagen zu ersetzen. Aus dem von der E.____ AG eingereichten Teilleistungsrapport zur eingangs erwähnten Rechnung gehen keinerlei Auslagen im Sinne des bisher Ausgeführten hervor. Dennoch erachtet es das Gericht als erwiesen, dass C.____ und D.____ Auslagen entstanden sind, indem diese mit dem Auto angereist sind.