demnach erstere und nicht die E.____ AG. Schon deshalb fehlt es der von der E.____ AG mit Schreiben bzw. Rechnung vom 28. Januar 2016 geltend gemachten Forderung an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen umfasst eine Entschädigung in erster Linie den Ersatz von Auslagen, die der mitwirkungspflichtigen Drittperson durch die Mitwirkung unmittelbar entstanden sind (Fahrbzw. Reisekosten, Portokosten, Kopierkosten u.Ä.) (SVEN RÜETSCHI, in: Hausheer/Walter M:\ENTEIGNUNGSGERICHT\ABLAGE\650\2013\144\Urteil_I_20160318_083548.docx -3-