Was die Entschädigung der Auskunftspersonen, C.____ und D.____, anbelangt, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese im Total der Verfahrenskosten enthalten ist. Zu prüfen ist die von der E.____ AG mit Schreiben und beiliegender Rechnung vom 28. Januar 2016 beantragte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘684.55 (inkl. MWST). Gemäss § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) gelten für den Beizung von Sachverständigen, wozu auch Auskunftspersonen zu zählen sind, sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).