Zeit- und Arbeitsaufwand entstanden. Im Falle eines Sachurteils wären deshalb Verfahrenskosten in der Grössenordnung von Fr. 5‘000.00 angemessen gewesen. Zufolge der vergleichsweisen Streiterledigung werden die Verfahrenskosten vorliegend auf die Hälfte reduziert; sie betragen Fr. 2‘500.00 und sind vereinbarungsgemäss von den Beschwerdeführenden zu übernehmen.