chem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder mit besonders hohem Streitwert können die Gerichtsgebühren bis auf das Doppelte der vorgesehenen Maximalgebühr erhöht werden (§ 3 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 1 lit. c GebT). Angesichts der Höhe der angefochtenen Gebühren handelt es sich vorliegend ohne Weiteres um eine bedeutsame Streitsache. Zudem ist dem Gericht für die Vorbereitung und Durchführung der Vorverhandlung vom 21. Mai 2015 sowie der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 aufgrund des sehr umfangreichen Aktenmaterials, den komplizierten Verhältnissen – namentlich bezogen auf die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips – ein besonders grosser