Vereinbarungsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen. Das Gericht setzt die Verfahrenskosten im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt dabei die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010 [SGS 170.31]). In Verfahren mit umfangrei- -2-