B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal Gegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr Es wird verwiesen auf die am 14. Januar 2016 durchgeführte Hauptverhandlung, anlässlich welcher die Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben: „[…]“ Es wird festgestellt, dass innerhalb der Widerrufsfrist keine Widerrufserklärung beim Enteignungsgericht eingegangen ist. Das Verfahren ist deshalb antragsgemäss abzuschreiben.