Eine Entschädigung umfasst in erster Linie den Ersatz von Auslagen, die der mitwirkungspflichtigen Drittperson durch die Mitwirkung unmittelbar entstanden sind (Fahr- bzw. Reisekosten, Portokosten, Kopierkosten u.Ä.). Handelt es sich beim Mitwirkungspflichtigen um einen Selbständigerwerbenden (wie z.B. einen Arzt oder Anwalt) und entsteht ihm ein Verdienstausfall, so ist ihm dieser grundsätzlich zu ersetzen, allerdings wird er nicht seine üblichen Honoraransätze in Rechnung stellen können. Ist die mitwirkungspflichtige Drittperson hingegen angestellt, so hat sie gestützt auf Art. 324a Abs. 1 OR grundsätzlich