Gemäss § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) gelten für den Beizung von Sachverständigen, wozu auch Auskunftspersonen zu zählen sind, sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach Art. 160 Abs. 3 ZPO sind mitwirkungspflichtige Drittpersonen für ihre Mitwirkung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angemessen zu entschädigen.