Das Gericht setzt die Verfahrenskosten im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt dabei die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010 [SGS 170.31]). In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder mit besonders hohem Streitwert können die Gerichtsgebühren bis auf das Doppelte der vorgesehenen Maximalgebühr erhöht werden (§ 3 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 1 lit. c GebT).