{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-144_2016-02-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=09bfd526-58ed-422c-8434-f38414bb8683&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "e1703f8044234602f9a5682834209b2e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-13-144_2016-02-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f361358d-ba2b-4bca-a54b-1ad13d212c8d", "Checksum": "34504a679be7212f4338796e1758995c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 13 144", "650 2013 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 17.02.2016 650 13 144 (650 2013 144)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 17.02.2016 650 13 144 (650 2013 144)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 17.02.2016 650 13 144 (650 2013 144)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:28:33", "Checksum": "1e1ed4a8e3bb60066362d71742b915ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 17.02.2016 650 13 144 (650 2013 144)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 17. Februar 2016 (650 13 144)\n\nProzessuale Fragen\n\nFestsetzung der Verfahrenskosten in einem Fall mit umfangreichem Aktenmaterial,\nkomplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder besonders hohem\nStreitwert / Entschädigung von Auskunftspersonen\n\nDas Gericht setzt die Verfahrenskosten im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt dabei die Schwierigkeit des Falles sowie den\nArbeits- und Zeitaufwand (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte\n[Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010 [SGS 170.31]). In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder mit\nbesonders hohem Streitwert können die Gerichtsgebühren bis auf das Doppelte der vorgesehenen Maximalgebühr erhöht werden (§ 3 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 1 lit. c GebT).\n\nGemäss § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\n(Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) gelten für den Beizung von Sachverständigen, wozu auch Auskunftspersonen zu zählen sind, sinngemäss die\nBestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach Art. 160\nAbs. 3 ZPO sind mitwirkungspflichtige Drittpersonen für ihre Mitwirkung im Rahmen eines\nGerichtsverfahrens angemessen zu entschädigen.\n\nEine Entschädigung umfasst in erster Linie den Ersatz von Auslagen, die der mitwirkungspflichtigen Drittperson durch die Mitwirkung unmittelbar entstanden sind (Fahr- bzw. Reisekosten, Portokosten, Kopierkosten u.Ä.). Handelt es sich beim Mitwirkungspflichtigen um\neinen Selbständigerwerbenden (wie z.B. einen Arzt oder Anwalt) und entsteht ihm ein Verdienstausfall, so ist ihm dieser grundsätzlich zu ersetzen, allerdings wird er nicht seine üblichen Honoraransätze in Rechnung stellen können. Ist die mitwirkungspflichtige Drittperson\nhingegen angestellt, so hat sie gestützt auf Art. 324a Abs. 1 OR grundsätzlich Anspruch auf\nLohnfortzahlung für den durch die Mitwirkung am Gerichtsverfahren verursachten Arbeitsausfall, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt.\nKreuzbodenweg 1, Postfach\n4410 Liestal\n\nTelefon 061 552 57 83\nPostkonto 40-140-4\nDossier 650 13 144 / 650 13 145\n\nPräsidialverfügung\nvom 17. Februar 2016\n\nParteien A.____, Beschwerdeführende,\nvertreten durch Dr. Oscar Olano, Advokat, Malzgasse 15, 4052 Basel\n\ngegen\n\nB.____, Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse\n40/42, 4410 Liestal\n\nGegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nEs wird verwiesen auf die am 14. Januar 2016 durchgeführte Hauptverhandlung, anlässlich\nwelcher die Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben:\n\n„[…]“\n\nEs wird festgestellt, dass innerhalb der Widerrufsfrist keine Widerrufserklärung beim Enteignungsgericht eingegangen ist. Das Verfahren ist deshalb antragsgemäss abzuschreiben.\n\nVereinbarungsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen.\nDas Gericht setzt die Verfahrenskosten im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt dabei die Schwierigkeit des Falles sowie den\nArbeits- und Zeitaufwand (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte\n[Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010 [SGS 170.31]). In Verfahren mit umfangrei-\n-2-\n\nchem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder mit\nbesonders hohem Streitwert können die Gerichtsgebühren bis auf das Doppelte der vorgesehenen Maximalgebühr erhöht werden (§ 3 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 1 lit. c GebT). Angesichts der Höhe der angefochtenen Gebühren handelt es sich vorliegend ohne Weiteres um\neine bedeutsame Streitsache. Zudem ist dem Gericht für die Vorbereitung und Durchführung\nder Vorverhandlung vom 21. Mai 2015 sowie der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016\naufgrund des sehr umfangreichen Aktenmaterials, den komplizierten Verhältnissen – namentlich bezogen auf die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips – ein besonders grosser\nZeit- und Arbeitsaufwand entstanden. Im Falle eines Sachurteils wären deshalb Verfahrenskosten in der Grössenordnung von Fr. 5‘000.00 angemessen gewesen. Zufolge der vergleichsweisen Streiterledigung werden die Verfahrenskosten vorliegend auf die Hälfte reduziert; sie betragen Fr. 2‘500.00 und sind vereinbarungsgemäss von den Beschwerdeführenden zu übernehmen.\n\n"}