6. Das Grundbuchamt Basel-Landschaft wird angewiesen, nach erfolgtem Eigentumsübergang den Rechtserwerb der Beklagten an der Fläche der Parzelle Nr. 219 des Grundbuchs C.____ und an der Fläche der Parzelle Nr. 361 des Grundbuchs C.____ gemäss Landerwerbsplan Nr. 041.06.0173 - 60/B vom 22. April 2009 einzutragen. Zudem sind die auf die enteigneten Flächen entfallenden Nutzungen vollumfänglich auf die Parzellen Nrn. 219 und 361 umzulagern und diese Nutzungsumlagerungen sind im Grundbuch einzutragen. - 14 -