Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beklagte hat dem Kläger 1 für die Abtretung von 13 m2 der Parzelle Nr. 361 des Grundbuchs C.____ eine Entschädigung von Fr. 1‘950.00 (Fr. 150.00 pro m²) und dem Kläger 2 für die Abtretung von 67 m2 der Parzelle Nr. 219 des Grundbuchs C.____ eine Entschädigung von Fr. 10‘050.00 (Fr. 150.00 pro m²) zu zahlen. 2. Die Entschädigung ist ab dem 20. Tag nach Rechtskraft des Urteils zum aktuellen Zinssatz von derzeit 2 % zu verzinsen. 3. Die übrigen Enteignungsentschädigungsforderungen der Kläger werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.