Bezüglich der Kosten statuiert § 71 Abs. 1 EntG, dass im Enteignungsverfahren die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Enteigner bzw. von der Enteignerin zu tragen sind. Der Gemeinde als Beklagte können gestützt auf § 20 Abs. 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) keine Kosten auferlegt werden. Parteientschädigungen wurden vorliegend nicht geltend gemacht. Die ausserordentlichen Kosten sind demgemäss wettzuschlagen. - 13 -