Vorliegend fehlt es für die Bejahung der übermässigen Immission aufgrund des Strassenverkehrs bereits an der Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit des Lärms des Strassenverkehrs. Ein Eigentümer eines Wohnhauses im Zentrum einer Ortschaft muss damit rechnen, dass Strassen in unmittelbarer Nähe verlegt, verbessert oder vergrössert werden und sich dadurch der Strassenlärm erhöht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beim Erwerb der Liegenschaft mit der Erstellung der Strasse zu rechnen war (vgl. BGE 110 Ib 43 E. 4, 102 Ib 271 E. 2a; KARL LUDWIG