3.3 Es stellt sich ferner die Frage, ob den Klägern aufgrund des Verkehrslärms des Verbindungswegs eine Entschädigung aufgrund Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte zusteht. Die Kläger bringen diesbezüglich vor, dass aufgrund der 15 %-Steigung des zu erstellenden Verbindungswegs mit Verkehrslärm zu rechnen sei. Gehen von einem im öffentlichen Interesse liegenden Werk unvermeidbare übermässige Einwirkungen aus, werden die aus dem Nachbarrecht fliessenden Abwehrrechte des Betroffenen enteignet. Der Nachbar kann eine Enteignungsentschädigung gestützt auf Art. 684 ZGB (Immissionsverbot) und Art.