Eine Rüge betreffend die Verschiebung der Baulinien hätte zudem bereits früher geltend gemacht werden müssen, da die geltenden Baulinien mit dem Bau- und Strassenlinienplan vom 28. November 2006 (RRB Nr. 1784) rechtskräftig geworden waren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass - 11 - die Baulinien auf der Parzelle des Klägers 2 seit dem Bau- und Strassenlinienplan vom 19. Mai 1970 (RRB. Nr. 1467) zu seinen Gunsten verändert wurden.