O., N 192 zu Art. 19). Es kann festgestellt werden, dass sich die Baulinien durch die vorliegende Enteignung nicht verändern und zudem eine Nutzungsumlagerung gewährt wird, weshalb sich die Überbauungsmöglichkeit durch die formelle Enteignung entgegen dem Vorbringen des Klägers 2 auf seiner Parzelle nicht verändert. Ein Bauplatz geht somit aufgrund Umsetzung des Verbindungswegs nicht verloren. Die Rüge ist demnach abzuweisen. Eine Rüge betreffend die Verschiebung der Baulinien hätte zudem bereits früher geltend gemacht werden müssen, da die geltenden Baulinien mit dem Bau- und Strassenlinienplan vom 28. November 2006 (RRB Nr. 1784) rechtskräftig geworden waren.