Zwischen Minderwert und Teilexpropriation muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 108 Ib 242 E. 2c, 106 Ib 386 E. 3a). Ein Schaden liegt unter anderem dann vor, wenn Form, Dimension oder topografische Gestaltung des Restgrundstücks die Überbauung verunmöglichen oder ein mit erhöhter baulicher Nutzung ausgestattetes Grundstück durch die Teilabtretung diese Eigenschaften verliert (HESS/W EIBEL, a.a.O., N 192 zu Art. 19).