3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob dem Kläger 2 eine Minderwertentschädigung zusteht. Er ist der Ansicht, er würde durch die formelle Enteignung einen zweiten Bauplatz auf seiner Parzelle Nr. 219 des Grundbuchs C.____ verlieren. Gemäss Rechtsprechung ist eine Minderwertentschädigung im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b EntG geschuldet, wenn die Entwertung des verbleibenden Teils Folge der Enteignung ist. Zwischen Minderwert und Teilexpropriation muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 108 Ib 242 E. 2c, 106 Ib 386 E. 3a).