3.1 Des Weiteren ist der Kläger 2 der Ansicht, seine Parzelle Nr. 219 des Grundbuchs C.____ würde aufgrund der formellen Enteignung einen Minderwert erfahren, bzw. sind beide Kläger der Ansicht, ihnen stehe aufgrund des Lärms durch die neue Verbindungsstrasse eine Entschädigung aufgrund Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte zu. Die Entschädigung betrage für jeden Kläger Fr. 100'000.00.