Urteil des Enteignungsgerichts vom 28. Februar 2002 [600 00 305] E. 3b, vom 31. Januar 2002 [600 01 61] E. 8 jeweils m.w.H.). Da vorliegend die enteigneten Flächen vor den Baulinien liegen und die Gemeinde eine Nutzungsumlagerung für die enteigneten Flächen beschlossen hat, reduziert sich die bauliche Nutzungsmöglichkeit der Parzellen der Kläger nicht, und es rechtfertigt sich im Sinne der erwähnten Praxis des Enteignungsgericht eine - 10 -