2.6 Des Weiteren gilt zu beachten, dass sich die enteigneten Flächen vor der Baulinie befinden und der Gemeinderat beschlossen hat, dass die auf die enteigneten Flächen entfallenden Nutzungen vollumfänglich auf die Parzellen Nrn. 219 und 361 des Grundbuchs C.____ übertragen werden (sog. Nutzungsumlagerung, vgl. Protokollauszug des Gemeinderats vom 16. Januar 2014, vgl. auch: § 89 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [SGS 400, RBG] und Ziff. 4.1.1 Abs. 2 des Zonenreglements Siedlung der C.____ vom 6. Juni 2005).