seit Fertigstellung der Z.____umfahrung an Attraktivität erfahren hat, auf Fr. 450.00 zu erhöhen. Ein Preisabschlag aufgrund der Nähe der zu beurteilenden Parzellen zu den Bahngeleisen ist nicht vorzunehmen, da am Augenschein festgestellt wurde, dass der ohnehin seltene Bahnverkehr sehr geringe Lärmimmissionen auf die Parzellen der Kläger verursacht. Ein Vergleichspreis von 450.00 Fr./m2 ist vorliegend somit massgebend.