der Vergleichsgrundstücke kann durch Preiszuschläge oder -abzüge Rechnung getragen werden (vgl. etwa BGE 1P.520/2003 vom 9. März 2004 E. 7.3, 122 I 168 E. 3a). Fünf Vergleichspreise von Parzellen am R.____weg liegen jedenfalls vor: 450.00 Fr./m2, 450.00 Fr./m2, 400.00 Fr./m2, 400.00 Fr./m2 und 500.00 Fr./m2. Es rechtfertigt sich, den durchschnittlichen Quadratmeterpreis von Fr. 383.00 aufgrund der Vergleichspreise des R.____wegs und der Tatsache, dass das Bauland in C.____ seit Fertigstellung der Z.____umfahrung an Attraktivität erfahren hat, auf Fr. 450.00 zu erhöhen.