Der Verkehrswert ist gemäss Bundesgericht primär anhand von Vergleichspreisen festzulegen (sog. statistische Methode oder Vergleichsmethode, BGE 113 Ib 39 E. 2a mit Hinweisen); nur wenn keine Vergleichspreise vorhanden sind, darf ausschliesslich nach anderen Methoden vorgegangen werden, die – wie die sog. Lageklassenmethode oder die Methode der Rückwärtsrechnung – auf blosse Hypothesen abstellen (BGE 122 I 168 E. 3a). Wie nachstehend dargelegt wird, sind für die Beurteilung der vorliegenden formellen Enteignungen Vergleichspreise in genügender Anzahl vorhanden, weshalb die Entschädigungen für die formellen Enteignungen mittels statistischer Methode zu berechnen sind. Für die Ermitt-