2.1 Die Kläger rügen, es sei für die Entschädigungen betreffend Enteignungen der Teilfläche von 67 m2 der Parzelle Nr. 219 des Grundbuchs C.____ und der Teilfläche von 13 m2 der Parzelle Nr. 361 des Grundbuchs C.____ ein Quadratmeterpreis von Fr. 500.00 festzusetzen. Die Beklagte hingegen beantragt, es sei unter Berücksichtigung der Gewährung einer Nutzungsumlagerung ein Quadratmeterpreis von Fr. 133.00 zuzusprechen. -7-