1.2 Das Enteignungsgericht hat im Sinne des § 51 EntG mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2013 den Klägern eine Frist gesetzt, um Entschädigungsforderungen anzumelden. Die Kläger haben am 28. Oktober 2013 fristgerecht ihre Forderungen geltend gemacht und beziffert. Als Eigentümer der Parzellen Nrn. 219 und 361 des Grundbuchs C.____, von welchen im Rahmen des Strassenbaus je ein Streifen enteignet wird, sind die Kläger zur Erhebung von Forderungsklagen beim Enteignungsgericht legitimiert (vgl. § 52 Abs. 2 EntG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Klagen einzutreten. 2.