Teilabschnitt „Verbindungsstrasse Q.____weg/R.____weg“. Örtlich, sachlich und funktionell zuständig für die Festsetzung derartiger Entschädigungen nach kantonalem Recht ist gemäss § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) das Enteignungsgericht in erster Instanz.