S. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 erhielt die Beklagte Frist, um dem Gericht mitzuteilen, wann und in welchem Zusammenhang der ursprüngliche Verlauf der Baulinien gemäss Bau- und Strassenlinienplan vom 10. August 1962 bzw. vom 27. Mai 1964 in den aktuellen Verlauf der Baulinien gemäss Bau- und Strassenlinienplan vom 28. November 2006 abgeändert wurde. T. Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 reichte die Beklagte beim Gericht diverse Pläne aus den Jahren 1962 bis ins Jahr 2006 zur Planung der Verbindungsstrasse zwischen den Parzellen Nrn. 219 und 361 des Grundbuchs C.____ ein.